Garantie beim Gebrauchtwagenkauf – was gilt in der Schweiz?
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Garantie beim Gebrauchtwagenkauf – was gilt in der Schweiz?

30.7.2026
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Gewährleistung, Herstellergarantie oder Garantieverlängerung – was gilt beim Gebrauchtwagenkauf wirklich? AutoEH AG Root schafft Klarheit.

Garantie beim Gebrauchtwagenkauf – was gilt in der Schweiz?

Beim Gebrauchtwagenkauf werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung oft durcheinandergebracht, dabei bedeuten sie rechtlich etwas ganz Unterschiedliches. AutoEH AG in Root erklärt, was beim Autokauf in der Schweiz tatsächlich gilt und worauf Sie im Kaufvertrag achten sollten.

Gesetzliche Gewährleistung vs. Garantie

Die gesetzliche Gewährleistung ist im Obligationenrecht (Art. 197 ff. OR) geregelt und gilt automatisch bei jedem Kauf. Kaufen Sie ein Fahrzeug von einem Garagenbetrieb, beträgt sie grundsätzlich zwei Jahre, wird bei Gebrauchtwagen in den Verkaufsbedingungen aber häufig vertraglich auf ein Jahr verkürzt. Eine Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Verkäufers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht oder sie ergänzt. Ob und in welchem Umfang eine Garantie besteht, steht im Kaufvertrag oder in den Garantiebedingungen.

Herstellergarantie beim Occasionskauf

Eine ursprüngliche Neuwagengarantie des Herstellers, meist zwei bis drei Jahre ohne Kilometerbegrenzung, läuft bei einem Fahrzeugverkauf ganz normal weiter und geht auf den neuen Halter über. Es lohnt sich daher, bei jedem Occasionskauf zu prüfen, wie viel Herstellergarantie noch übrig ist. Bei einigen Marken lässt sich diese zusätzlich gegen Aufpreis verlängern, was bei älteren Modellen eine sinnvolle Absicherung sein kann.

Was beim Privatkauf zu beachten ist

Beim Kauf von privat gilt zwar grundsätzlich auch die gesetzliche Gewährleistung, sie wird jedoch in den allermeisten privaten Kaufverträgen explizit wegbedungen, oft mit der Formulierung "gekauft wie gesehen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung". In diesem Fall haben Sie als Käufer im Nachhinein kaum rechtliche Handhabe bei versteckten Mängeln, ausser der Verkäufer hat Sie nachweislich arglistig getäuscht.

  • Kaufvertrag immer schriftlich abschliessen, auch bei privaten Käufen
  • Kilometerstand, Zustand und bekannte Mängel im Vertrag festhalten
  • Mängel nach dem Kauf sofort rügen, also dem Verkäufer umgehend schriftlich melden
  • Bei Unsicherheit vor dem Kauf eine unabhängige Fahrzeuginspektion durchführen lassen

Wer beim Privatkauf auf Nummer sicher gehen will, sollte das Fahrzeug vorher unabhängig prüfen lassen, da hier im Streitfall meist keine Gewährleistung mehr greift.

Beratung zur Gewährleistung | 041 558 58 88

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